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Art. 22

Fassungen
ab 26.01.1910 — RGBl. Nr. 181/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute26.01.1910 RGBl. Nr. 181/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch fünf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 181/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

26.01.1910RGBl. Nr. 181/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 22.

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Übereinkommen später beitreten.

Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archiv der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.

Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschriften der Anzeige sowie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000016

Dokumentnummer

NOR12000296

alte Dokumentnummer

N1191310613Q