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Art. 3

Fassungen
ab 26.01.1910 — RGBl. Nr. 181/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute26.01.1910 RGBl. Nr. 181/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch fünf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 181/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

26.01.1910RGBl. Nr. 181/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 3.

Es ist den Kriegführenden gleichermaßen untersagt:

  1. Litera a
    auf dem Gebiete einer neutralen Macht eine funkentelegraphische Station oder sonst irgend eine Anlage einzurichten, die bestimmt ist, einen Verkehr mit den kriegführenden Land- oder Seestreitkräften zu vermitteln;
  2. Litera b
    irgend eine Einrichtung dieser Art zu benützen, die von ihnen vor dem Kriege auf dem Gebiete der neutralen Macht zu einem ausschließlich militärischen Zwecke hergestellt und nicht für den öffentlichen Nachrichtendienst freigegeben worden ist.

Schlagworte

Funkstation, Landstreitkraft

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000016

Dokumentnummer

NOR12000260

alte Dokumentnummer

N1191310595Q