Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch fünf. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 3.
Es ist den Kriegführenden gleichermaßen untersagt:
auf dem Gebiete einer neutralen Macht eine funkentelegraphische Station oder sonst irgend eine Anlage einzurichten, die bestimmt ist, einen Verkehr mit den kriegführenden Land- oder Seestreitkräften zu vermitteln;
irgend eine Einrichtung dieser Art zu benützen, die von ihnen vor dem Kriege auf dem Gebiete der neutralen Macht zu einem ausschließlich militärischen Zwecke hergestellt und nicht für den öffentlichen Nachrichtendienst freigegeben worden ist.
Schlagworte
Funkstation, Landstreitkraft
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000260
alte Dokumentnummer
N1191310595Q