Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch sieben. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 1.
Kein Handelsschiff, das in ein Kriegsschiff umgewandelt wurde, hat die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte und Verpflichtungen, wenn es nicht dem direkten Befehle, der unmittelbaren Aufsicht und der Verantwortlichkeit der Macht, deren Flagge es führt, unterstellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000305
alte Dokumentnummer
N1191310618Q