Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch dreizehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 1.
Die Kriegführenden sind verpflichtet, die Hoheitsrechte der neutralen Mächte zu achten und sich in neutralem Gebiete und neutralen Gewässern jeder Handlung zu enthalten, welche auf Seiten der Mächte, die sie dulden, eine Verletzung ihrer Neutralität darstellen würde.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000362
alte Dokumentnummer
N1191310665P