Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch dreizehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 16.
Befinden sich innerhalb eines neutralen Hafens oder einer neutralen Reede gleichzeitig Kriegsschiffe beider Kriegführenden, so müssen zwischen dem Auslaufen von Schiffen des einen und des anderen Kriegführenden mindestens vierundzwanzig Stunden verflossen sein.
Die Reihenfolge des Auslaufens bestimmt sich nach der Reihenfolge der Ankunft, es sei denn, daß sich das zuerst angekommene Schiff in einer Lage befindet, wo die Verlängerung der gesetzlichen Aufenthaltsdauer zugelassen ist.
Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen einen neutralen Hafen oder eine neutrale Reede nicht früher als vierundzwanzig Stunden nach dem Auslaufen eines die Flagge ihres Gegners führenden Handelsschiffes verlassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000389
alte Dokumentnummer
N1191310680P