Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch dreizehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 25.
Eine neutrale Macht ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Mittel die erforderliche Aufsicht auszuüben, um innerhalb ihrer Häfen, Reeden und Gewässer jede Verletzung der vorstehenden Bestimmungen zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000406
Alte Dokumentnummer
N1191310689P