Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch dreizehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 3.
Ist ein Schiff innerhalb der Küstengewässer einer neutralen Macht weggenommen worden, so hat diese Macht, sofern sich die Prise noch in ihrem Hoheitsbereich befindet, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um die Befreiung der Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft herbeizuführen und die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegte Besatzung bei sich festzuhalten.
Befindet sich die Prise außerhalb des Hoheitsbereiches der neutralen Macht, so hat auf Verlangen dieser Macht die nehmende Regierung die Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft freizugeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000364
alte Dokumentnummer
N1191310667P