Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch acht. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 11.
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von sieben Jahren, gerechnet vom sechzigsten Tage nach dem Tage der ersten Hinterlegung von Ratifiktionsurkunden.
In Ermanglung einer Kündigung bleibt es nach dem Ablaufe dieser Frist weiter in Kraft.
Die Kündigung soll schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschriften der Erklärung allen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst sechs Monate, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000386
alte Dokumentnummer
N1191310678Q