Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch acht. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 5.
Die Vertragsmächte verpflichten sich, nach Beendigung des Krieges alles, was an ihnen liegt, zu tun, um, jede auf ihrer Seite, die gelegten Minen zu beseitigen.
Was die verankerten selbsttätigen Kontaktminen betrifft, welche einer der Kriegführenden längs den Küsten des anderen gelegt hat, so soll deren Lage von derjenigen Macht, die sie gelegt hat, der anderen Partei mitgeteilt werden und jede Macht soll in kürzester Frist zur Beseitigung der in ihren Gewässern befindlichen Minen schreiten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000374
alte Dokumentnummer
N1191310672Q