Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 10.
Die internationalen Untersuchungskommissionen werden durch besonderes Übereinkommen der streitenden Teile gebildet.
Das Untersuchungsübereinkommen gibt die zu untersuchenden Tatsachen und den Umfang der Befugnisse der Kommissäre an.
Es regelt das Verfahren.
Die Untersuchung wird kontradiktorisch vorgenommen.
Die zu beobachtenden Formen und die einzuhaltenden Fristen werden, sofern sie nicht im Untersuchungsübereinkommen festgesetzt sind, von der Kommission selbst bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
NOR12000411
Alte Dokumentnummer
N1191310691Q