Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 12.
Die im Streite befindlichen Mächte verpflichten sich, der internationalen Untersuchungskommission im weitesten Umfange, den sie für möglich halten, alle Mittel und Erleichterungen zu gewähren, welche zur vollständigen Kenntnis und genauen Würdigung der in Frage kommenden Tatsachen erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
NOR12000415
Alte Dokumentnummer
N1191310693Q