Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 19.
Unabhängig von den allgemeinen oder besonderen Verträgen, welche gegenwärtig den unterzeichneten Mächten die Verpflichtung zur Anrufung der Schiedssprechung auferlegen, behalten diese Mächte sich vor, sei es vor oder nach der Ratifizierung der gegenwärtigen Akte, neue allgemeine oder besondere Vereinbarungen zu schließen, um die obligatorische Schiedssprechung auf alle Fälle auszudehnen, die ihr nach ihrer Ansicht unterworfen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
NOR12000428
Alte Dokumentnummer
N1191310700Q