Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 26.
Das Internationale Bureau im Haag ist ermächtigt, seine Geschäftsräume und seine Einrichtung den unterzeichneten Mächten für die Tätigkeit eines jeden besonderen Schiedsgerichtes zur Verfügung zu stellen.
Die Schiedsgerichtsbarkeit des Ständigen Schiedshofes kann unter den durch die allgemeinen Anordnungen festgesetzten Bedingungen auf Streitigkeiten zwischen anderen Mächten als den unterzeichneten oder zwischen den unterzeichneten und anderen Mächten erstreckt werden, wenn die Parteien übereingekommen sind, diese Schiedsgerichtsbarkeit anzurufen.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
NOR12000442
Alte Dokumentnummer
N1191310707Q