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Art. 28

Fassungen
ab 04.09.1900 — RGBl. Nr. 173/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute04.09.1900 RGBl. Nr. 173/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 173/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

04.09.1900RGBl. Nr. 173/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 28.

Ein Ständiger Verwaltungsrat, bestehend aus den im Haag beglaubigten diplomatischen Vertretern der unterzeichneten Mächte und aus dem niederländischen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten als Vorsitzenden wird in der genannten Stadt möglichst bald eingesezt werden, sobald die gegenwärtige Akte von mindestens neun Mächten ratifiziert sein wird.

Diesem Verwaltungsrate wird es obliegen, das Internationale Bureau, welches seiner Leitung und Aufsicht unterstellt bleiben wird, einzusetzen und zu organisieren.

Er hat den Mächten die Konstituierung des Schiedshofes bekanntzugeben und für dessen Einrichtung zu sorgen.

Der Verwaltungsrat erläßt seine Geschäftsordnung sowie alle sonst notwendigen allgemeinen Anordnungen.

Er entscheidet alle Verwaltungsfragen, die sich etwa in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb des Schiedshofes ergeben.

Er hat volle Befugnis, die Beamten und Angestellten des Bureaus zu ernennen, ihres Dienstes vorläufig zu entheben oder zu entlassen.

Er setzt die Gehälter und Löhne fest und beaufsichtigt das Kassenwesen.

Die Anwesenheit von fünf Mitgliedern in den ordnungsmäßig berufenen Versammlungen genügt zur gültigen Beratung des Verwaltungsrates. Die Beschlußfassung geschieht nach Stimmenmehrheit.

Der Verwaltungsrat teilt die von ihm genehmigten allgemeinen Anordnungen unverzüglich den unterzeichneten Mächten mit. Er legt ihnen jährlich einen Bericht vor über die Arbeiten des Schiedshofes, über den Betrieb der Verwaltungsgeschäfte und über die Ausgaben.

Schlagworte





Büro

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012

Gesetzesnummer

10000020

Dokumentnummer

NOR12000490

Alte Dokumentnummer

N1191310891T