Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 41.
Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
Sie ist öffentlich nur, wenn ein Beschluß des Schiedsgerichtes mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht.
Über die Verhandlung wird von Sekretären, die der Vorsitzende ernennt, ein Protokoll aufgenommen. Dieses Protokoll hat allein öffentliche Beweiskraft.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
NOR12000469
Alte Dokumentnummer
N1191310721Q