Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 51.
Die Beratung des Schiedsgerichtes ist nicht öffentlich.
Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichtes.
Die Weigerung eines Mitgliedes sich an der Abstimmung zu beteiligen, muß im Protokolle vermerkt werden.
Schlagworte
Beschlußfassung
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
NOR12000479
Alte Dokumentnummer
N1191310731Q