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Art. 2

Fassungen
ab 26.01.1910 — RGBl. Nr. 179/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute26.01.1910 RGBl. Nr. 179/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch drei. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 179/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

26.01.1910RGBl. Nr. 179/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 2.

Der Kriegszustand ist den neutralen Mächten unverzüglich anzuzeigen und wird für sie erst nach Eingang einer Anzeige wirksam, die auch auf telegraphischem Wege gemacht werden kann. Jedoch können sich die neutralen Mächte auf das Ausbleiben der Anzeige nicht berufen, wenn unzweifelhaft feststeht, daß sie den Kriegszustand tatsächlich gekannt haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000022

Dokumentnummer

NOR12000456

Alte Dokumentnummer

N1191310715P