Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch vier. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 4.
Dieses Übereinkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Übereinkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges.
Das Übereinkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Übereinkommen nicht gleichermaßen ratifizieren sollten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000494
Alte Dokumentnummer
N1191310896T