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Art. 3

Fassungen
ab 04.09.1900 — RGBl. Nr. 175/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute04.09.1900 RGBl. Nr. 175/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch drei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 175/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

04.09.1900RGBl. Nr. 175/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 3.

Spitalschiffe, die ganz oder zum Teile auf Kosten von Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften neutraler Staaten ausgerüstet worden sind, sind zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen, wenn die neutrale Macht, der sie angehören, ihnen eine amtliche Bescheinigung ausgestellt und ihre Namen den kriegführenden Mächten beim Beginne oder im Laufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung bekanntgegeben hat.

Schlagworte

Neutralität

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000025

Dokumentnummer

NOR12000504

Alte Dokumentnummer

N1191311259R