Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenzrömisch drei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 3.
Spitalschiffe, die ganz oder zum Teile auf Kosten von Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften neutraler Staaten ausgerüstet worden sind, sind zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen, wenn die neutrale Macht, der sie angehören, ihnen eine amtliche Bescheinigung ausgestellt und ihre Namen den kriegführenden Mächten beim Beginne oder im Laufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung bekanntgegeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000504
Alte Dokumentnummer
N1191311259R