Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenzrömisch zwei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 5.
Sollte einer der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen kündigen, so würde diese Kündigung ihre Wirkung erst ein Jahr nach der Anzeige ausüben, welche schriftlich an die niederländische Regierung zu richten und von dieser unverzüglich allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht, die sie erklärt hat, wirksam sein.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommens unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigedrückt.
Geschehen im Haag am neunzehnten Juli achtzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubtigte Abschriften den vertragschließenden Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000520
Alte Dokumentnummer
N1191311326R