Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)römisch zwei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (Anlage)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Drittes Kapitel.
Kranke und Verwundete.
Artikel 21.
Die Pflichten der Kriegsführenden in Ansehung der Behandlung von Kranken und Verwundeten bestimmen sich nach dem Genfer Übereinkommen vom 22. August 1864, vorbehaltlich der Abänderungen, denen dieses etwa unterworfen werden wird.
Anmerkung
Zum Genfer Übereinkommen vom 22. August 1864: Das ist das Genfer Abkommen zum Schutz der Verwundeten der Landheere 1864. Dieser Bereich wird nunmehr durch das I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde 1949, BGBl. Nr. 155/1953, geregelt.
Schlagworte
Rotkreuz-Konvention
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000541
Alte Dokumentnummer
N1191311348R