Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)römisch zwei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (Anlage)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Dritter Abschnitt.
Militärische Gewalt auf besetzem feindlichen Gebiete.
Artikel 42.
Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt der feindlichen Armee befindet.
Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000562
Alte Dokumentnummer
N1191311369R