Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)römisch zwei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (Anlage)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 56Artikel 56
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 56.
Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.
Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000576
Alte Dokumentnummer
N1191311383R