Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)römisch zwei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (Anlage)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 59.
Ein neutraler Staat kann den Durchzug von Verwundeten oder Kranken der kriegführenden Armeen durch sein Gebiet gestatten, doch nur unter dem Vorbehalte, daß die zur Beförderung benützten Züge weder Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Der neutrale Staat ist in einem solchen Falle verpflichtet, die erforderlichen Sicherheits- und Aufsichtsmaßregeln zu treffen.
Die der Gegenpartei angehörenden Verwundeten oder Kranken, die unter solchen Umständen von einem der Kriegführenden auf neutrales Gebiet gebracht werden, sind von dem neutralen Staate derart zu bewachen, daß sie an den Kriegsunternehmungen nicht wieder teilnehmen können. Dieser Staat hat die gleichen Verpflichtungen in Ansehung der ihm anvertrauten Verwundeten oder Kranken der anderen Armee.
Schlagworte
Sicherheitsmaßregel
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000579
Alte Dokumentnummer
N1191311386R