Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)römisch zwei. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (Anlage)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 7.
Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen.
In Ermanglung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in bezug auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung genau so zu behandeln, wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen hält.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
NOR12000527
Alte Dokumentnummer
N1191311334R