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Art. 6

Fassungen
ab 08.02.1913 — RGBl. Nr. 26/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute08.02.1913 RGBl. Nr. 26/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1913

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

08.02.1913RGBl. Nr. 26/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 6,

Die Übermittlung der Ersuchschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:

Ziffer eins im unmittelbaren Verkehre unter den Gerichtsbehörden oder

Ziffer 2 durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Agenten des ersuchenden Landes in dem ersuchten Lande, der das Ersuchschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde sendet und unmittelbar von dieser Behörde die Urkunden empfängt, aus denen sich die Erledigung des Ersuchschreibens ergibt;

(in diesen beiden Fällen soll stets zu gleicher Zeit eine Abschrift des Ersuchschreibens an die Oberbehörde des ersuchten Staates gerichtet werden);

oder

Ziffer 3 auf diplomatischem Wege.

Jeder vertragschließende Teil wird durch eine Mitteilung an einen jeden der anderen vertragschließenden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekanntgeben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchschreiben zuläßt.

Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlaß der in den Fällen 1 und 2 dieses Artikels erfolgten Übermittlungen entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt.

Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft muß das Ersuchschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder doch von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Agenten des ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetsch des ersuchten Staates beglaubigt ist.

Aus Anlaß der Erledigung von Ersuchschreiben findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10000029

Dokumentnummer

NOR12000598

Alte Dokumentnummer

N1191316593S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/26/A6/NOR12000598