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Art. 24

Fassungen
ab 26.01.1910 — RGBl. Nr. 186/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute26.01.1910 RGBl. Nr. 186/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

römisch zehn. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 186/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

26.01.1910RGBl. Nr. 186/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 24.

Die Mächte, die nicht unterzeichnet, aber das Genfer Übereinkommen vom 6. Juli 1906 angenommen haben, können dem vorliegenden Übereinkommen später beitreten.

Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archiv der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.

Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschriften der Anzeige sowie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

10000031

Dokumentnummer

NOR12000637

Alte Dokumentnummer

N1191319553R