Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
19.12.1915 bis 30.04.2022 — RGBl. Nr. 372/1915 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119.12.191530.04.2022 RGBl. Nr. 372/1915 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 372 aus 1915, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.12.1915RGBl. Nr. 372/1915

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Absatz 3, ist gegenstandslos, da insbesondere durch Artikel römisch vier, Ziffer 75, der Zivilverfahrens-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,, das Bagatellverfahren aufgehoben worden ist.

Text

römisch eins. Bürgerliche Rechtssachen.
1. Abfassung von Entscheidungen.

Paragraph eins,

Ist der Einzelrichter an der schriftlichen Abfassung eines verkündeten Urteiles dauernd verhindert, so kann das Urteil von einem anderen Richter auf Grund der Beurkundungen in den Protokollen und deren Beilagen, der unzweifelhaft bei der Urteilsverkündung benützten Aufschreibungen des Richters, der Eintragungen in den Registern oder der Auskünfte der bei der Verkündung anwesenden Personen abgefaßt werden.

Läßt sich auf diesem Wege nicht einmal der Urteilsspruch feststellen, so hat das Gericht auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Bis eine Partei die Fortsetzung beantragt, ruht das Verfahren.

Ist in Bagatellsachen das Urteil in Anwesenheit beider Parteien verkündet worden, so ist die Abfassung auf die Feststellung des Urteilsspruches zu beschränken.

Schlagworte

Ausfertigung, Urteilsausfertigung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000642

Alte Dokumentnummer

N1191510531N

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1915/372/P1/NOR12000642