Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 372/1915 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 372 aus 1915, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Abs. 3 ist gegenstandslos, da insbesondere durch Art. IV Z 75 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, das Bagatellverfahren aufgehoben worden ist.Absatz 3, ist gegenstandslos, da insbesondere durch Artikel römisch vier, Ziffer 75, der Zivilverfahrens-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,, das Bagatellverfahren aufgehoben worden ist.
Text
I. Bürgerliche Rechtssachen.römisch eins. Bürgerliche Rechtssachen.
1. Abfassung von Entscheidungen.
§ 1.Paragraph eins,
Ist der Einzelrichter an der schriftlichen Abfassung eines verkündeten Urteiles dauernd verhindert, so kann das Urteil von einem anderen Richter auf Grund der Beurkundungen in den Protokollen und deren Beilagen, der unzweifelhaft bei der Urteilsverkündung benützten Aufschreibungen des Richters, der Eintragungen in den Registern oder der Auskünfte der bei der Verkündung anwesenden Personen abgefaßt werden.
Läßt sich auf diesem Wege nicht einmal der Urteilsspruch feststellen, so hat das Gericht auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Bis eine Partei die Fortsetzung beantragt, ruht das Verfahren.
Ist in Bagatellsachen das Urteil in Anwesenheit beider Parteien verkündet worden, so ist die Abfassung auf die Feststellung des Urteilsspruches zu beschränken.
Schlagworte
Ausfertigung, Urteilsausfertigung
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
NOR12000642
Alte Dokumentnummer
N1191510531N