Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
2. Unterfertigung von Urteilen und Verhandlungsprotokollen.
§ 16.Paragraph 16,
Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Ausfertigung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerke: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
NOR12000657
Alte Dokumentnummer
N1191510546N