Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 372/1915 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 372 aus 1915, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 3.Paragraph 3,
Am Schlusse der nach §§ 1 oder 2, Absatz 2, hergestellten Abfassung ist der Vermerk anzufügen: „Abgefaßt durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Richters ...“Am Schlusse der nach Paragraphen eins, oder 2, Absatz 2, hergestellten Abfassung ist der Vermerk anzufügen: „Abgefaßt durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Richters ...“
Von einem gemäß §§ 1 oder 2, Absatz 2, abgefaßten Urteile ist den Parteien unter allen Umständen eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.Von einem gemäß Paragraphen eins, oder 2, Absatz 2, abgefaßten Urteile ist den Parteien unter allen Umständen eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
NOR12000644
Alte Dokumentnummer
N1191510533N