Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 372/1915 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 372 aus 1915, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 4.Paragraph 4,
Insoweit das Urteil zur Zeit der Zustellung der Ausfertigung des nach §§ 1 oder 2, Absatz 2, abgefaßten Urteiles noch nicht rechtskräftig war, können gegen das Urteil die in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Rechtsmittel angebracht werden.Insoweit das Urteil zur Zeit der Zustellung der Ausfertigung des nach Paragraphen eins, oder 2, Absatz 2, abgefaßten Urteiles noch nicht rechtskräftig war, können gegen das Urteil die in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Rechtsmittel angebracht werden.
War das Urteil zur Zeit der Zustellung schon rechtskräftig, so kann nur die in der Abfassung beurkundete Feststellung des Urteilsspruches mit Rekurs angefochten werden. Kommt das Rechtsmittelgericht zur Überzeugung, daß sich der Urteilsspruch nicht mehr feststellen läßt, so hat es mit Beschluß auszusprechen, daß das verhinderte Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
NOR12000645
Alte Dokumentnummer
N1191510534N