Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
19.12.1915 bis 30.04.2022 — RGBl. Nr. 372/1915 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 419.12.191530.04.2022 RGBl. Nr. 372/1915 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 372 aus 1915, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.12.1915RGBl. Nr. 372/1915

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 4,

Insoweit das Urteil zur Zeit der Zustellung der Ausfertigung des nach Paragraphen eins, oder 2, Absatz 2, abgefaßten Urteiles noch nicht rechtskräftig war, können gegen das Urteil die in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Rechtsmittel angebracht werden.

War das Urteil zur Zeit der Zustellung schon rechtskräftig, so kann nur die in der Abfassung beurkundete Feststellung des Urteilsspruches mit Rekurs angefochten werden. Kommt das Rechtsmittelgericht zur Überzeugung, daß sich der Urteilsspruch nicht mehr feststellen läßt, so hat es mit Beschluß auszusprechen, daß das verhinderte Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000645

Alte Dokumentnummer

N1191510534N

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1915/372/P4/NOR12000645