Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 372/1915 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 372 aus 1915, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
2. Unterfertigung von Entscheidungen.
§ 6.Paragraph 6,
Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Abfassung des Urteiles oder Beschlusses zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerk: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
NOR12000647
Alte Dokumentnummer
N1191510536N