Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 372/1915 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 372 aus 1915, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 7.Paragraph 7,
Ist der Schriftführer dauernd verhindert, so entfällt die Unterschrift des Schriftführers auf der schriftlichen Abfassung des Urteiles. Der Abfassung ist der Vermerk anzufügen: „Der Schriftführer ist an der Unterschrift dauernd verhindert.“
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
NOR12000648
alte Dokumentnummer
N1191510537N