Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetz über die Staatsform
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 484/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 484 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/14 Staatliche Symbole, Nationalfeiertag
Text
Artikel 1.
Deutschösterreich in seiner durch den Staatsvertrag von St. Germain bestimmten Abgrenzung ist eine demokratische Republik unter dem Namen “Republik Österreich”. Die Republik Österreich übernimmt jedoch – unbeschadet der im Staatsvertrage von St. Germain auferlegten Verpflichtungen – keinerlei Rechtsnachfolge nach dem ehemaligen Staate Österreich, das ist den “im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern”.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR12000664
Alte Dokumentnummer
N1191910224Q