Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetz über die Staatsform
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 484/1919 aufgehoben durch BGBl. Nr. 444/1936StGBl. Nr. 484 aus 1919, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
10/14 Staatliche Symbole, Nationalfeiertag
Text
Artikel 6.
(1)Absatz eins,Die Flagge der Republik besteht aus drei gleichbreiten wagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist.
(2)Absatz 2,Durch Vollzugsanweisung wird bestimmt, auf welchen Flaggen überdies das Staatswappen anzubringen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR12000669
Alte Dokumentnummer
N1191910229Q