Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 237/1919 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1919StGBl. Nr. 237 aus 1919, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1919,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022
Dokumentnummer
NOR12000671
Alte Dokumentnummer
N1191910745Q