Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten
Kundmachungsorgan
StGBl.Nr. 180/1920 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/1997StGBl.Nr. 180 aus 1920, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung legt ihre nach den §§ 1 und 2 erforderlichen Anträge dem Präsidenten des Nationalrates vor und dieser weist sie unmittelbar dem Hauptausschuß oder einem besonderen ständigen Ausschusse des Nationalrates zu.Die Bundesregierung legt ihre nach den Paragraphen eins und 2 erforderlichen Anträge dem Präsidenten des Nationalrates vor und dieser weist sie unmittelbar dem Hauptausschuß oder einem besonderen ständigen Ausschusse des Nationalrates zu.
(2)Absatz 2,Der Ausschuß hat die Anträge sofort in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung und dem Ausschusse das Einvernehmen erzielt wird, so hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Ausschusses kundzumachen.
(3)Absatz 3,Andernfalls hat der Ausschuß an den Nationalrat zu berichten und Antrag zu stellen, worüber der Nationalrat Beschluß faßt. Hat die Bundesregierung gegen den Vollzug des Beschlusses Bedenken, so kann sie gegen ihn Vorstellung erheben. Auf eine solche Vorstellung finden die Bestimmungen des Artikels 5 des Gesetzes vom 14. März 1919, St. G. Bl. Nr. 179, über die Volksvertretung sinngemäße Anwendung.
(4)Absatz 4,Auf Grund des Beschlusses des Nationalrates hat der zuständige Bundesminister die Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Nationalrates kundzumachen.
(5)Absatz 5,Das in diesem Paragraph geregelte Verfahren findet keine Anwendung, soweit die Festsetzung durch Gesetz oder durch einen Staatsvertrag erfolgt, der der Zustimmung des Nationalrates bedarf.
Schlagworte
Rechtsmittel, StGBl. Nr. 179/1919
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12000701
Alte Dokumentnummer
N1192010983S