Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
10.11.1920 bis 31.12.1996 — StGBl. Nr. 180/1920 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 410.11.192031.12.1996 StGBl. Nr. 180/1920 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten

Kundmachungsorgan

StGBl.Nr. 180 aus 1920, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1997,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.11.1920StGBl. Nr. 180/1920

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/1997

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 4,

Der Ausschuß kann dem zuständigen Bundesminister die Ermächtigung erteilen, einzelne der in den Paragraphen eins und 2 erwähnten

Anordnungen, insbesondere wenn es sich um zwischenstaatliche Vereinbarungen, um die Deckung erhöhter Selbstkosten der Betriebe oder um die Festsetzung von Löhnen für einzelne Kategorien von Beschäftigten handelt, innerhalb eines bestimmten Rahmens oder unter besonderen Voraussetzungen allein zu treffen und unter Berufung auf eine solche vorherige Ermächtigung kundzumachen. Jede derart erfolgte Neuregelung ist dem Ausschuß ungesäumt zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Staatsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000039

Dokumentnummer

NOR12000702

Alte Dokumentnummer

N1192010984S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/180/P4/NOR12000702