Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 172Artikel 172
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel 172.
Die Grabstätten der in Gefangenschaft verstorbenen, den verschiedenen kriegführenden Staaten angehörenden Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sind nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 171 des gegenwärtigen Vertrags würdig instandzuhalten.
Die alliierten und assoziierten Regierungen einerseits und die österreichische Regierung andrerseits verpflichten sich weiter einander:
1.Ziffer eins eine vollständige Liste der Verstorbenen mit allen zur Feststellung der Person dienlichen Angaben,
2.Ziffer 2 alle Auskünfte über Zahl und Ort der Gräber sämtlicher Toten, die ohne Feststellung der Person beerdigt worden sind,
zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
NOR12001064
Alte Dokumentnummer
N1192019710S