Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 177Artikel 177
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
VIII. Teil.römisch acht. Teil.
Wiedergutmachungen.
Abschnitt I.Abschnitt römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 177.
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Österreich erkennt an, daß Österreich und seine Verbündeten als Urheber für die Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Österreich-Ungarns und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
NOR12001068
Alte Dokumentnummer
N1192019714S