Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 225Artikel 225
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Kapitel II.Kapitel römisch zwei.
Behandlung der Schiffahrt.
Artikel 225.
Die Hohen vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, die Flagge der Schiffe jedes nicht über Meeresküsten verfügenden vertragschließenden Teiles anzuerkennen, wenn die Schiffe an einem einzigen bestimmten, auf seinem Gebiet gelegenen Ort eingetragen sind; dieser Ort gilt als Registerhafen der Schiffe.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
NOR12001128
Alte Dokumentnummer
N1192019774S