In jedem Falle, wo der Staatsangehörige einer alliierten oder assoziierten Macht als Inhaber eines Gutes, Rechtes oder Interesses, das auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich von einer Übertragungsanordnung betroffen worden ist, dies verlangt, wird der in Absatz e) vorgesehene Anspruch durch Rückerstattung des erwähnten Gutes befriedigt, wenn es noch in Natur vorhanden ist.
In diesem Falle hat Österreich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Eigentümer, dem der Besitz des Gutes entzogen ist, es wieder frei von allen Lasten oder Dienstbarkeiten, mit denen es nach der Liquidation belegt worden ist, zurückzuerstatten und jeden Dritten zu entschädigen, der durch die Rückgabe einen Nachteil erleidet.
Kann die in diesem Absatz vorgesehene Zurückerstattung nicht stattfinden, so kann durch Vermittlung der beteiligten Mächte oder der in der Anlage zu Abschnitt III bezeichneten Prüfungs- und Ausgleichsämter eine private Abmachung herbeigeführt werden, die dem Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht durch Zuwendung eines ihm als Abfindung für die entzogenen Güter, Rechte oder Interessen genehmen gleichwertigen Gegenstandes oder Vorteils Ersatz des im Absatz e) bezeichneten Schadens sichert.Kann die in diesem Absatz vorgesehene Zurückerstattung nicht stattfinden, so kann durch Vermittlung der beteiligten Mächte oder der in der Anlage zu Abschnitt römisch drei bezeichneten Prüfungs- und Ausgleichsämter eine private Abmachung herbeigeführt werden, die dem Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht durch Zuwendung eines ihm als Abfindung für die entzogenen Güter, Rechte oder Interessen genehmen gleichwertigen Gegenstandes oder Vorteils Ersatz des im Absatz e) bezeichneten Schadens sichert.
Findet in Gemäßheit dieses Artikels Zurückerstattung statt, so mindern sich die in Anwendung des Absatzes e) festgesetzten Preise oder Entschädigungen um den derzeitigen Wert des zurückerstatteten Gutes unter Berechnung einer Entschädigung für entgangene Nutznießung oder für Verschlechterung.