Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 289Artikel 289
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel 289.
Österreich darf seine Teilnahme an Tarifen oder Tarifverbänden nicht verweigern, die den Häfen einer der alliierten und assoziierten Mächte ähnliche Vorteile, wie es den Häfen einer anderen Macht gewährt, sichern.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
NOR12001195
Alte Dokumentnummer
N1192019841S