Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel 321.
1.Ziffer eins Innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages kann Italien den Bau oder die Ausgestaltung der neuen Alpenbahnen über den Reschen und Predilpaß auf österreichischem Gebiete verlangen. Sofern Österreich nicht beabsichtigen sollte, diese Arbeiten selbst zu bezahlen, werden die Kosten des Baues oder der Ausgestaltung von Italien vorgestreckt werden. Einem vom Rate des Völkerbundes zu bestimmenden Schiedsrichter wird es nach Ablauf einer gleichfalls vom Rate des Völkerbundes festzusetzenden Frist obliegen, den Teil der Bau- oder Ausgestaltungskosten zu bestimmen, die im Hinblick auf die Ertragssteigerung, die der Betrieb des österreichischen Bahnnetzes infolge dieser Arbeiten erfahren wird, von Österreich an Italien zu vergüten sein werden.
2.Ziffer 2 Österreich hat an Italien unentgeltlich die Pläne samt Zugehör für den Bau der folgenden Eisenbahnlinien abzutreten:
derder Bahn von Tarvis über Raibl, Plezzo, Caporetto, Canale, Görz nach Triest;
derder Lokalbahn von Santa Lucia de Tolmino nach Caporetto;
derder Bahn (neuer Entwurf) Tarvis–Plezzo;
derder Reschenbahn (Verbindung Landeck–Mals).