Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 325Artikel 325
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Kapitel VI.Kapitel römisch sechs.
Übergangsbestimmungen.
Artikel 325.
Österreich hat den Beförderungsanweisungen einer im Namen der alliierten und assoziierten Mächte handelnden Behörde nachzukommen, und zwar:
1.Ziffer eins hinsichtlich der Beförderung von Truppen in Ausführung des gegenwärtigen Vertrages sowie hinsichtlich der Beförderung von Gerät, Munition und Verpflegsvorräten für den Heeresbedarf;
2.Ziffer 2 vorläufig hinsichtlich der Beförderung von Nahrungsmitteln für bestimmte Gegenden, hinsichtlich möglichst schneller Wiederherstellung geregelter Beförderungsverhältnisse und hinsichtlich der Einrichtung des Post- und Telegraphendienstes.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
NOR12001230
Alte Dokumentnummer
N1192019876S