Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 328Artikel 328
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Abschnitt IV.Abschnitt römisch vier.
Entscheidung von Streitigkeiten und Nachprüfung der Bestimmungen mit dauernder Geltung.
Artikel 328.
Streitfragen, die zwischen den beteiligten Mächten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen im vorliegenden Teile des gegenwärtigen Vertrages entstehen, werden in der von dem Völkerbund vorgesehenen Weise geregelt.
Anmerkung
Gegenstandslos, zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
NOR12001233
Alte Dokumentnummer
N1192019879S