Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Beachte
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)Verfassungsbestimmung (gem. Artikel 149, Absatz eins, B-VG)
Text
Artikel 68.
Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die österreichische Regierung in den Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher österreichischer Staatsangehöriger wohnt, angemessene Erleichterungen gewähren, um sicherzustellen, daß in den Volksschulen den Kindern dieser österreichischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Diese Bestimmung wird die österreichische Regierung nicht hindern, den Unterricht der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflichtgegenstande zu machen.
In Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, wird diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu Nutzen und Verwendung gesichert.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 7 Z 2 bis 4 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955; Art. 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
Art. I § 7 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959; Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976; V, BGBl. Nr. 306/1977; V, BGBl. Nr. 307/1977; V, BGBl. Nr. 308/1977.