Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 70Artikel 70
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Abschnitt VI.Abschnitt römisch sechs.
Bestimmungen, betreffend die Staatsangehörigkeit.
Artikel 70.
Alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ohne weiteres und unter Ausschluß der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
NOR12000963
Alte Dokumentnummer
N1192019609S