Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsverfassungsnovelle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 422/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1994RGBl. Nr. 422 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Besoldungsgesetz in Wirksamkeit. Gleichzeitig treten alle mit ihm nicht im Einklange stehenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und sonstigen Vorschriften außer Kraft.
(2)Absatz 2,Alle am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes bereits zu Richtern Ernannten sind auch, wenn sie weder zu Einzelrichtern bestellt wurden, noch ihnen das Stimmrecht verliehen wurde, als Richter im Sinne der Artikel 86 bis 88 des Bundes-Verfassungsgesetzes anzusehen und zur Ausübung des Richteramtes in Zivil- und Strafsachen befugt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 322, bleiben jedoch unberührt.Die Bestimmungen des Paragraph 5, des Gesetzes vom 15. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 322, bleiben jedoch unberührt.
Anmerkung
Zum Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes siehe § 74, BGBl.
Nr. 376/1921.
Dokumentnummer
NOR12001351
Alte Dokumentnummer
N1192111736Z