Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1921Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Die Geltung der Entschließung ist fraglich, weil für eine Überleitung nach 1945 weder der Wortlaut des Artikel 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, noch § 2 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, eine ausreichende Grundlage bieten.Die Geltung der Entschließung ist fraglich, weil für eine Überleitung nach 1945 weder der Wortlaut des Artikel 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4 aus 1945,, noch Paragraph 2, R-ÜG, StGBl. Nr. 6 aus 1945,, eine ausreichende Grundlage bieten.
Text
die Bundesregierung, soweit solche Verträge in der Form von Regierungsübereinkommen abgeschlossen werden;
den ressortmäßig zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Äußeres und, falls das Bundesministerium für Äußeres ressortmäßig zuständig ist, den Bundesminister für Äußeres, soweit solche Verträge in Form von Ressortübereinkommen abgeschlossen werden;
den ressortmäßig zuständigen Bundesminister, soweit sich solche Verträge als bloße Verwaltungsübereinkommen darstellen.
Schlagworte
verfassungsunmittelbare Verordnung, BGBl. Nr. 1/1920
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021
Dokumentnummer
NOR12001330
Alte Dokumentnummer
N1192110743Q